Sanktions-, Embargo- oder Terrorismuslisten

Kfz-Händler als sogenannte „Verpflichtete“ des Geldwäschegesetzes (GwG)

Neben Finanz- und Kreditinstituten benennt § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG also ausdrücklich auch jeden Güterhändler als Verpflichteten des GwG. Damit gilt das GwG ohne Ausnahme auch für jeden Kfz-Händler. Der Kfz-Handel ist insoweit besonders betroffen, weil der Betrag von 10.000 € - unabhängig davon, ob Barzahlung oder Überweisung - beim Kfz- Verkauf häufig überschritten wird. Deshalb müssen Kfz-Händler auch alle konkret im GwG genannten Sorgfaltspflichten erfüllen.

Unser Angebot an SIE

Wir überprüfen für Sie tagesaktuell politisch exponierte Personen (PeP), Personen, die weltweit auf Sanktions-, Embargo- oder Terrorismuslisten verzeichnet sind!

Zur Erfüllung Ihrer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz ist es Ihnen erlaubt, auf Dritte zurückzugreifen und „angemessene“ Kundenprüfungen durchzuführen. HERPOLSHEIMER arbeitet mit namhaften Datenbankdienstleistern zusammen. Alle Abfrageergebnisse entsprechen dem jeweils aktuellen Informationsstand dieser Dienstleister.

Konditionen

Eine tagesaktuelle und weltweite Überprüfung auf Sanktions-, Embargo- oder Terrorismuslisten kostet pro abgefragter natürlicher Person 49.- € netto.

Behördensichere Dokumentation

Alle von Ihnen vorgenommenen Identifizierungsabfragen werden umfangreich dokumentiert. Aus dem Inhalt der Dokumentation können Sie konkrete Maßnahmen im Rahmen Ihrer Gefährdungsanalyse ableiten und unternehmerisch verantwortungsvoll handeln. Jede vorgenommene Abfrage erfüllt einzeln den erforderlichen Nachweis für die Behörden, den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein.

Aufbewahrung Ihrer Abfragen

Das Geldwäschegesetz verpflichtet Sie zur Aufbewahrung Ihrer Unterlagen über einen Zeitraum von fünf Jahren. Während der Dauer der Vertragsbeziehung mit Ihnen übernimmt HERPOLSHEIMER für Sie darüber hinaus die Speicherung aller getätigten Abfragen für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist.

Autohandel im Fokus der Behörden

Mit der Neufassung des GwG hat sich das Grundziel der Geldwäscheprävention nicht geändert. Es gilt nach wie vor der Grundsatz: „Folge der Spur des Geldes und überführe damit die Straftäter“. Aus diesem Grund ist im GwG geregelt, dass auch Güterhändler (z.B. Kfz-Händler) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG Sorgfaltspflichten zu beachten haben. Dabei stehen Kfz-Händler im besonderen Maße im Fokus der Aufsichtsbehörden. Denn bei Ihnen wird wegen des zum Teil hochpreisigen Warenwertes der Fahrzeuge eine besondere Gefährdung gesehen. Deshalb werden auch Kraftfahrzeuge in § 1 Abs. 10 S. 2 Nr. 5 GwG ausdrücklich als hochwertige Güter bezeichnet.

Geldwäsche betrifft auch UNBARE Zahlungen

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass bei der Geldwäscheprävention alleine auf Barzahlungen abzustellen ist. Diese Annahme vieler Güterhändler ist aber falsch. Das wird aus der folgenden gesetzlichen Formulierung des § 1 Abs. 5 GwG deutlich: „(5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken.“ Der Begriff der Handlung betrifft damit sowohl bare als auch unbare Zahlungen. Allein die Möglichkeit, dass zwischen unterschiedlichen Zahlungsweisen eine Verbindung bestehen könnte, erfüllt daher schon den weiten Transaktionsbegriff.

Terrorismusfinanzierung

Ziel des Geldwäschegesetzes ist insoweit aber nicht nur die Bekämpfung der Geldwäsche, sondern auch – soweit möglich – die Verhinderung der Finanzierung von Terrorismus. Unter den Begriff Terrorismusfinanzierung fällt die Bereitstellung und Sammlung von Vermögensgegenständen (finanzieller Mittel) mit dem Wissen oder in der Absicht, dass sie für „terroristische Aktivitäten“ verwendet werden (vgl. § 1 Abs. 2 GwG).

Empfindliche bis ruinöse Bußgelder

Vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder leichtfertig (mit vorwerfbarer Unachtsamkeit) begangene Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können durch die zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € pro Verstoß geahndet werden (vgl. § 56 Abs. 3 GwG). Wenn es sich hierbei sogar um einen schwerwiegenden wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann das Bußgeld bis zu 1. Mio. € betragen.

Wer gilt als politisch exponierte Person?

Politisch exponierte Personen (PEP) sind gemäß § 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz (GWG) Personen, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder ausgeübt haben oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausüben oder ausgeübt haben. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen / Handelsunternehmen
  • Staats- oder Regierungschefs
  • Minister
  • Staatssekretäre und Parlamentsabgeordnete
  • Mitglieder der Europäischen Kommission
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
  • Mitglieder bestimmter Gerichte
  • Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken
  • Botschafter
  • bestimmte Personen mit Leitungsfunktionen in zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisationen

Im Hinblick auf präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen politisch exponierte Personen strengeren Anforderungen als Normalbürger. Aufgrund ihrer einflussreichen Position geht man bei ihnen von einem höheren Risiko der Korruption und Geldwäsche aus.

Daher gelten für Verpflichtete nach § 6 GwG sog. „verstärkte Sorgfaltspflichten“ beim Zustandekommen von geschäftlichen Beziehungen mit politisch exponierten Personen.

ACHTUNG: PEP bezieht sich nicht nur auf die einflussreiche Person selbst, sondern kann auch folgende Personen umfassen:

  • Unmittelbare Familienmitglieder
  • Enge Geschäftspartner
  • Öffentlich bekannte persönliche Mitarbeiter

Grundsätzlich ist jeder gemeint, der der betreffenden politisch exponierten Person (PeP) nahe genug steht und in der Lage sein könnte, ihr Verhalten durch Korruption oder Bestechung zu beeinflussen oder der in der Lage sein könnte, der Einzelperson dabei zu helfen, das Vertrauen der Öffentlichkeit auszunutzen.

Lassen Sie uns in Kontakt treten

Kein Text auf einer Homepage kann ein persönliches Gespräch ersetzen! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter Tel.: 09221 – 87855-0.

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HERPOLSHEIMER consulting GmbH & Co. KG und HERPOLSHEIMER innovativ GmbH & Co. KG werden zu keinem Zeitpunkt (steuer-)rechtliche Fragen beantworten. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt. Eine vorherige steuerliche Würdigung ist Aufgabe Ihres Steuerberaters.

Quellen:
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Zentralverband (ZDK), Franz-Lohe-Straße 21, 53129 Bonn
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